Recht | Aktuelles | Familienrecht

Noch Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Marl
   02365 42475



Anfahrt

Steuerliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Steuerliche Vorteile bleiben weiter Ehepaaren vorbehalten, eingetragene Lebenspartnerschaften können davon nicht profitieren.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften haben keinen Anspruch darauf, steuerlich gemeinsam veranlagt zu werden. Das Finanzgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagung lediglich Ehegatten zusteht. Daran ändert auch das Vorliegen eines Partnerschaftsvertrags nichts. Das Finanzgericht Köln kam bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu demselben Ergebnis. Zudem hat es festgestellt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt sind. Sämtliche entsprechenden Vergünstigungen werden ausschließlich Ehegatten gewährt.

 
 
mrl-sahe 2024-03-28 wid-14 drtm-bns 2024-03-28